Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die Deutsche WertpapierService Bank AG, Frankfurt am Main
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Deutsche WertpapierService Bank AG, Frankfurt am Main - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Deutsche WertpapierService Bank AG, Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geprüft. Die in Abschnitt 3.2 des Lageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 HGB (Angaben zur Frauenquote) haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Institute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und
- vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 HGB (Angaben zur Frauenquote).
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt;
wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.Nachfolgend beschreiben wir den aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalt:
Ansatz und Bewertung selbst geschaffener immaterieller Anlagewerte
Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt:
Das technische Fundament für die Produkte und Services, die die Deutsche WertpapierService Bank AG (im Folgenden: dwpbank) im Rahmen des Geschäftsmodells als Infrastrukturdienstleister im Wertpapierservice ihren Kunden bietet, ist die zentrale Abwicklungsplattform WP2. Zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen Wertpapierplattform investiert die dwpbank stetig in die Weiterentwicklung des WP2-Systems und tätigt Maßnahmen zur Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung der Software.
§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB sieht für selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte ein Aktivierungswahlrecht vor, von welchem die dwpbank Gebrauch macht. Ein Herstellungsvorgang nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt vor, wenn Individualsoftware vom Softwareanwender unter Einsatz seiner eigenen materiellen und personellen Ressourcen selbst geschaffen wird (Eigenherstellung). Im Berichtszeitraum wurden zur Schaffung zusätzlicher Funktionalitäten im WP2-System Entwicklungsaufwendungen in wesentlichem Umfang aktiviert. Selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte werden von der dwpbank über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschrieben.
Eine Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Anlagewerten kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen zu einem Vermögensgegenstand führen. Dies setzt das Vorliegen oder das wahrscheinliche Entstehen eines einzeln verwertbaren Vermögensgegenstandes voraus. Nach § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB sind lediglich die bei der Entwicklung angefallenen Aufwendungen zu aktivieren. Kriterien für die Aktivierung sind hierbei u.a. die Absicht, die Fähigkeiten und Ressourcen des Unternehmens sowie die technische Realisierbarkeit, den immateriellen Anlagewert fertig zu stellen und zu nutzen oder zu verkaufen. Die Art und Weise, wie der immaterielle Anlagewert voraussichtlich einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird, ist nachzuweisen. Die während der Entwicklung zurechenbaren Ausgaben müssen zudem zuverlässig bewertbar sein.
Folglich unterliegt die Aktivierungsentscheidung Ermessensspielräumen der dwpbank. Diese ergeben sich insbesondere bei der Entscheidung über die Aktivierungsfähigkeit eines Projektes sowie beim Umfang der zu aktivierenden Kosten. Es ist eine hinreichende Dokumentation erforderlich, aus der sich entnehmen lässt, aus welchen Gründen von der künftigen Entstehung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens auszugehen ist.
Da die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Anlagenwerten die Gewinn- und Verlustrechnung entlastet und das Jahresergebnis entsprechend verbessert, schreibt § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre vor. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der selbst geschaffenen Software für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der dwpbank sowie der im Rahmen des Ansatzes und der Bewertung vorhandenen Ermessensspielräume war der Ansatz und die Bewertung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände im Rahmen unserer Prüfung einer der bedeutsamsten Sachverhalte.
Prüferisches Vorgehen:
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir uns ein Verständnis über den Prozess zur Auswahl aller relevanten Projekte der dwpbank im Hinblick auf die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Anlagewerten verschafft.
Die von der Bank getroffene Beurteilung zur Aktivierung von Projektaufwendungen als selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte haben wir im Rahmen von aussagebezogenen Prüfungshandlungen stichprobenartig geprüft. Hierzu haben wir uns zu den bewusst ausgewählten Projekten die Dokumentation der Aktivierungsentscheidung eingeholt und beurteilt, ob die Kriterien für eine Aktivierungsfähigkeit der Projektaufwendungen im Sinne des § 248 Abs. 2 HGB gegeben sind. Zudem haben wir die aktivierten Kostenbestandteile dahingehend gewürdigt, ob diese die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2, 2a HGB (Herstellungskosten) erfüllen. Ergänzend haben wir die gebuchten planmäßigen Abschreibungen methodisch nachvollzogen.
Darüber hinaus haben wir anhand der Projekt-Statusberichte stichprobenartig beurteilt, ob die jeweiligen Aktivierungsvoraussetzungen zum Bilanzstichtag noch vorliegen und damit die Werthaltigkeit der selbst geschaffenen immateriellen Anlagewerte zum Bilanzstichtag gegeben ist.
Abschließend haben wir die mit der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Anlagewerte verbundenen Angaben im Anhang und Lagebericht gewürdigt.
Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Einwendungen hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung selbst geschaffener immaterieller Anlagewerte ergeben.
Verweis auf zugehörige Angaben:
Zu den bzgl. der immateriellen Anlagewerte angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Angabe im Anhang in den Abschnitten I. und II.8.
Die Entwicklung der immateriellen Anlagewerte (§ 284 Abs. 3 HGB) wird im Anhang im Abschnitt II.9 dargestellt.
Die Angabepflichten des § 285 Nr. 28 HGB (ausschüttungssperrte Beträge inkl. Aktivierung der selbst geschaffenen immateriellen Anlagewerte) sind im Abschnitt V.6 des Anhangs enthalten. Da die dwpbank keine Forschung i.S.d. § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB durchführt, ist eine Trennung von Forschungs- und Entwicklungsphase bei der dwpbank nicht erforderlich. Die Angaben nach § 285 Nr. 22 HGB zu den Entwicklungsaufwendungen sind im Abschnitt V.4 des Anhangs enthalten.
Sonstige Informationen
Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die in Abschnitt 3.2 des Lageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 HGB (Angaben zur Frauenquote) sowie den von uns vor dem Datum dieses Bestätigungsvermerks erlangten nichtfinanziellen Bericht, der auf der Internetseite der dwpbank veröffentlicht ist. Ferner beinhalten sie folgende weitere, für den Geschäftsbericht vorgesehene Bestandteile, von denen wir eine Fassung bis zur Erteilung dieses Bestätigungsvermerks erlangt haben, insbesondere eine Übersicht der Kennzahlen, den Brief des Vorstands, den Bericht des Aufsichtsrats sowie das Country-by-Country-Reporting 2019 (Offenlegung gemäß § 26a Abs. 1 Satz 2 KWG).
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
- wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
- anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Institute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben.
Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;
- gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben;
- beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
- beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt;
- beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens;
- führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 11. April 2019 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 2. September 2019 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2011 als Abschlussprüfer der Deutsche WertpapierService Bank AG tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Wir haben bzw. werden folgende Leistungen, die nicht im Jahresabschluss oder im Lagebericht angegeben wurden,
zusätzlich zur Abschlussprüfung für das geprüfte Unternehmen bzw. für die von diesem beherrschten Unternehmen erbracht bzw. erbringen: Vereinbarte Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Deutsche WertpapierService Bank AG beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Berlin.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Oliver Heist.